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Die Wohnung des Verwalters oder dessen Ehepartners ist ein unzumutbarer Ort für die Wohnungseigentümerversammlung, wenn zwischen einem Wohnungseigentümer und dem Verwalter erhebliche Differenzen bestehen.
AG Büdingen, Urteil vom 07.04.2014, 2 C 359/12