
Telefon
0211 / 355 83 14
E-Mail
Rath@Sozialrecht-Rath.de
Adresse
Graf-Adolf-Straße 80, 40210 Düsseldorf
Kontaktformular
zum Formular
1. Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer, nach der ein Sondernutzungsrecht an Gemeinschaftseigentum dergestalt begründet wird, dass der Sondereigentümer berechtigt ist, nach “Einhausung” des Treppenaufgangs den sodann abgeschlossenen Bereich in seine Wohnung einzubeziehen, ist eintragungsfähig.
2. Es bleibt den Wohnungseigentümern überlassen, ob sie die Maßnahme über eine Veränderung der Sondereigentumsverhältnisse nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 WEG abwickeln oder eine im Grundbuch eintragungsfähige Vereinbarung treffen, die das Verhältnis betreffend das Gemeinschaftseigentum ohne eigentumsrechtliche Änderung abweichend regelt.
OLG München, Beschluss vom 31.03.2014, 34 Wx 3/14