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1. Sofern keine ausdrücklichen anderweitigen Informationen vorliegen, veranlasst ein Makler einen Kaufvertragsentwurf nicht im eigenen Namen.
2. Auch das Provisionsinteresse des Maklers macht diesen nicht zwangsläufig zum kostenpflichtigen Auftraggeber eines Notarvertrags.
3. Ein verständig denkender Notar muss im Regelfall davon ausgehen, dass ein Makler nur als Vertreter des Käufers/Verkäufers auftritt.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.07.2013, 20 W 273/12