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1. Bei einer Preisabweichung zu Gunsten des Maklerkunden entfällt der Provisionsanspruch des Maklers nicht, wenn sich die Abweichung im Rahmen dessen hält, womit Makler und Kunde bei Beauftragung gerechnet haben.
2. Bei einem Preisnachlass von mehr als 50% fehlt regelmäßig diese wirtschaftliche Kongruenz.
BGH, Urteil vom 06.02.2014 – III ZR 131/13