
Kündigung von Mietverträgen
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Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern.
Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568a(3) Nr. 1 BGB kann schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden. Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt. Das muss dem Vermieter von beiden Ehegatten mitgeteilt werden. Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. Der andere Ehegatte scheidet aus dem Mietvertrag aus.
OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2016 - 12 UF 170/15
In der vorzeitigen Wohnungsabnahme und gleichzeitigen Übergabe sämtlicher Schlüssel ist nicht der Abschluss eines konkludenten Mietaufhebungsvertrags zu sehen.
Der Vermieter müsste durch sein Verhalten einen Vertragswillen für einen Mietaufhebungsvertrags zum Ausdruck bringen. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Vermieter zeigt, dass er gleichzeitig seine Ansprüche aus dem Mietverhältnis endgültig regeln und das Mietverhältnis damit beenden möchte.
LG Wuppertal, Urteil vom 05.11.2015 – 9 S 69/15
Drohende Obdachlosigkeit stelle zwar eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Der Eigentümer als nichtverantwortlicher Dritter könne aber nur unter den engen Voraussetzungen des sogenannten polizeilichen Notstands und als "letztes Mittel" in Anspruch genommen werden. Die Beschlagnahme stelle einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 14(1) GG dar. Sie setze voraus, dass die Stadt die drohende Obdachlosigkeit von Flüchtlingen nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren könne. Vor der Inanspruchnahme des Eigentums unbeteiligter Dritter sei die Stadt daher gehalten, alle eigenen Unterbringungsmöglichkeiten auszuschöpfen undgegebenenfalls Räumlichkeiten - auch in Beherbergungsbetrieben - anzumieten, auch wenn letzteres kostenintensiv sein möge.
VG Lüneburg, Beschluss vom 09.10.2015 - Aktenzeichen 5 B 98/15
Keine Aussetzung der Zwangsräumung wegen drohender Obdachlosigkeit.
Die Gefahr der Obdachlosigkeit begründet für sich allein keinen Anspruch auf Aussetzung einer Zwangsräumung, sondern nur auf Unterbringung.
VerfG Brandenburg, Urteil vom 06.01.2016 - 88/15
Eine unwirksame Kündigung kann grundsätzlich nicht in ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags umgedeutet werden bzw. nur dann, wenn vom Erklärungsempfänger mit der Kündigung hilfsweise (für den Fall von deren Unwirksamkeit) die Zustimmung zur Vertragsbeendigung eingefordert wird.
LVerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2015, VfGBbg 47/13
BGH, Urteil vom 18.02.2015 - VIII ZR 127/14
Erklärt der Insolvenzverwalter die Kündigung des Mietverhältnisses für den Insolvenzschuldner gemäß § 109(1)1 InsO, so wird das Mietverhältnis insgesamt beendet. Die Kündigung beendet auch den Mietvertrag mit weiteren Mitmietern, auch wenn diese solvent sind. Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses. Es ist aber möglich und notwendig, mietvertraglich ein Recht zur Teilkündigung zu vereinbaren.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen und eingelegt.
OLG Hamburg, Urteil vom 29.03.2012, 8 U 78/11