
Kündigung von Mietverträgen
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Die Abmahnung kann durch eine angemessene Frist zur Abhilfe der Pflichtverletzung ersetzt werden.
Eine Fristsetzung oder Abmahnung ist in folgenden Fällen entbehrlich:
Das Erfordernis, vor Ausspruch der Kündigung abzumahnen, kann bei der Wohnraummiete nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. Bei der Gewerberaummiete kann das Erfordernis jedenfalls formularmäßig nicht abbedungen werden.
Die fristlose Kündigung kann bereits vor Beginn des Mietverhältnisses ausgesprochen werden.
Bei der Wohnraummiete muss die fristlose Kündigung schriftlich erfolgen und sie muss begründet werden.
Vertragsverstöße wie Lärm, Belästigung von anderen Mietern oder ähnliches müssen nach Art und Weise sowie in zeitlicher Hinsicht präzise angegeben werden.
Eine fristlose Kündigung kann auch mit einer Frist ausgesprochen werden.