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Eigenverwaltung

Verwaltung durch die Wohnungseigentümer

  1. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Sie sind nur durch zwingende gesetzliche Vorgaben beschränkt.
  2. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
  3. Soweit die Verwaltung nicht durch Vereinbarung geregelt ist, können die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen.

Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung

  1. Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen entspricht. Wenn keine Beschlüsse oder Vereinbarungen bestehen, können die Eigentümer eine Verwaltung verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere:
    • die Aufstellung einer Hausordnung;
    • die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums;
    • die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie die angemessene Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht;
    • die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung;
    • die Aufstellung eines Wirtschaftsplans;
    • die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind.
  2. Treffen die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme nicht, so kann an ihrer Stelle das Gericht in einem Rechtsstreit nach billigem Ermessen entscheiden, soweit sich die Maßnahme nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluss der Wohnungseigentümer ergibt.

Hausgeld und Kostenverteilung

Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen.