
Stiftungsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht Düsseldorf
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Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzungergibt, welchen Zweck die Stiftung verfolgt, dass dieser Zweck den Regeln über die Gemeinnützigkeit gemäß §§ 52-55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.
Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss bestimmte Festlegungen zur Buchführung enthalten.
Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.
Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen wird durch die Prüfungsbehörden gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Steuerbefreiung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die der Stiftung Spenden oder Mitgliedsbeiträge zuwenden.