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Steuervergünstigung und Satzung

Voraussetzung der Steuervergünstigung

Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzungergibt, welchen Zweck die Stiftung verfolgt, dass dieser Zweck den Regeln über die Gemeinnützigkeit gemäß §§ 52-55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.

Anforderungen an die Satzung

Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss bestimmte Festlegungen zur Buchführung enthalten.

Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden

Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen wird durch die Prüfungsbehörden gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Steuerbefreiung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die der Stiftung Spenden oder Mitgliedsbeiträge zuwenden.

Satzungsmäßige Vermögensbindung

  1. Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
  2. Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55(1) Nr. 4 AO nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. Steuerbescheide mit abgesetzten Spenden und Beiträgen können dann aufgehoben oder geändert werden, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind.