
Mietrecht Düsseldorf
Telefon
0211 / 355 83 14
E-Mail
Rath@Sozialrecht-Rath.de
Adresse
Graf-Adolf-Straße 80, 40210 Düsseldorf
Kontaktformular
zum Formular
Wenn ihre Mietsache mangelhaft ist, müssen wir die einzelnen Fehler ausführlich beschreiben. Dabei hilft uns ein Formular, dass Sie uns bitte ausgefüllt zukommen lassen oder ausgefüllt zum Kanzleitermin mitbringen. Hier können Sie es sich herunter laden: Fragebogen für Mietmängel
BGH - Urteil vom 12.01.2022 Az. XII ZR 8/21
Mieter von Geschäftsräumen haben bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie grundsätzlich einen Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB, wenn der Vertrag hierzu keine klaren Regelungen trifft. Der BGH stellt klar, dass es sich bei den Betriebsschließungen um keinen Mietmangel handelt, so dass ein Anspruch auf Mietminderung zunächst ausscheidet.
Dem Mieter steht aber ein Anspruch auf Vertragsanpassung zu, wenn die Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB weggefallen ist. GemäßArt. 240 § 7 EGBGB wird vermutet, dass sich ein Umstand, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat, wenn Gewerberäume wegen staatlicher COVID-19-Maßnahmen nicht oder nur noch mit erheblicher Einschränkung nutzbar sind. Hinzu kommen muss dann noch, dass die unveränderte Mietzahlung (Festhalten am Vertrag) für den Mieter im Einzelfall unzumutbar ist.
Bei der Vertragsanpassung (also Herabsetzung der Miete) muss muss der Mieter also belegen, ob
Die Liste möglicher Mängel ist lang. Hier nur einige Beispiele aus der Praxis:
Der Mieter kann bei Vorliegen eines Mangels grundsätzlich nebeneinander geltend machen: