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Nach Bestehen der Abschlussprüfung begründet die Weiterarbeit des Auszubildenden – ggf. auch nur bis zur Zeugnisausabe – ein Arbeitsverhältnis nach § 24 BBiG, sofern auch nur ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter des Auszubildenden Kenntnis vom Bestehen der Abschlussprüfung hat.
Das Berufsausbildungsverhältnis endet gem. § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss gegenüber dem Auszubildenden. Für den Nachweis über die Kenntnis hierüber durch einen vom Ausbildenden bestellten Vertreter sowie die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.